Patientenverfügung/ (Vorsorge-)Vollmacht/ Betreuungsverfügung

Patientenverfügung und Vollmacht

In einer Patientenverfügung wird der Patientenwille schriftlich niedergelegt und somit dem Recht auf Selbstbestimmung Ausdruck verliehen. In ihr werden Inhalte bezüglich der Art und Weise medizinischer Behandlung ausformuliert.
Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Zivilrechtlich betrachtet, stellt die PV eine vorsorgliche Willenserklärung eines Patienten dar. Diese wird wirksam, wenn der Betroffene seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme nicht mehr selbst artikulieren kann und ist für Ärzte und Bevollmächtige bindend.
Eine sinnvolle Kombinationsmöglichkeit besteht in der Verbindung mit einer Vollmacht. In der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson zur Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten benannt, für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Wenn eine Person aus verschiedensten Gründen heraus ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und keine Vollmachten vorliegen, besteht die Notwendigkeit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für bestimmte Aufgabenkreise. Dies geschieht über das Betreuungsgericht. Die Betreuungsverfügung stellt eine Willenserklärung dar, in der man eine Vertrauensperson als in Frage kommender gesetzl. Betreuer vorschlägt.

Sie haben Fragen zur Patientenverfügung, Vollmacht oder Betreuungsverfügung? Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, ihre individuellen Vorstellungen und Wünsche an Hand der Arbeitshilfe „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ zu formulieren. Die Beratung ist kostenfrei und vertraulich.

Vorträge:

  • 04.03.2025 um 19 Uhr Martinushaus, Treibgasse 26 in Aschaffenburg 

Anmeldungen bitte jeweils über die Geschäftsstelle der Hospizgruppe Aschaffenburg e.V.

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